Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen

Grundsätzlich ist das Verbrennen biogener sowie nicht biogener Materialien nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idF BGBl. I Nr. 58/2017, außerhalb dafür bestimmter Anlagen, somit also insbesondere im Freien auf Feldern, in Weinbergen und dergleichen, verboten. 

Für biogene Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, zum Beispiel Stroh, Holz, Rebholz, Baum- und Grasschnitt, bestehen einerseits bereits nach diesem Gesetz Ausnahmen. 

Derart vom allgemeinen Verbot ausgenommen sind etwa das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung, Grill- und Lagerfeuer sowie das Abflammen als Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise.

Darüber hinaus gestattet die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3-0, neben dem Entzünden von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen weitere vor allem für landwirtschaftliche Tätigkeiten bedeutsame Ausnahmen. 

Als besonders relevant seien das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes, das Verbrennen von mit Krankheiten und Schädlingen befallenen Pflanzen, welche in der Verordnung abschließend aufgezählt sind sowie das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs von Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April, genannt. 

Überdies sind dem Entzünden von Feuern im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) durch die Bestimmungen des Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016 enge Grenzen gesetzt. So darf Feuer nur durch befugte Personen (Waldeigentümer, Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane sowie Waldarbeiter) entzündet und unterhalten werden. Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Waldes, der Bodengüte und keine Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird, überdies ist das Anlegen solcher Feuer der Gemeinde zu melden. 

Beim zulässigen Verbrennen im Freien, wenn also eine der angeführten Ausnahmen gegeben ist, sind die Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 98/2020, sowie der Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. Nr. 78/2020, zur Hintanhaltung einer Brandgefahr, einzuhalten. 

Weitere Einzelheiten können dem beiliegenden Informationsblatt entnommen werden. 

Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltgesetzes – BLRG hat die Bezirksverwaltungsbehörde das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. 

Für Verstöße ist eine Geldstrafe bis zu € 3.630,-- vorgesehen. 

Übersicht Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen (23 KB) - .PDF

04.03.2021